Satzung / Ordnungen
§ 1 Aufbau und Aufgabe:
Der Ortenauer Turngau, gegründet 1896, ist die Gemeinschaft der Vereine und Abteilungen, die ihm nach der landschaftlichen Struktur zugehören und sich zum Badischen Turner-Bund und zum Deutschen Turner-Bund bekennen. Er ist als Turngau Mitglied des Deutschen Turnerbundes, dessen satzungsgemäß festgelegte Grundsätze er als für sich selbst gültig und verbindlich anerkennt. Er fördert und vertritt die Ziele seiner Mitglieder auf dem Gebiet von Turnen, Spiel und Sport als umfassende Leibesübung im Sinne der Satzung des Deutschen Turner-Bundes. Dabei obliegt ihm insbesondere die
Aus- und Fortbildung von Übungsleitern/innen, Turnwarten/innen, Vorturnern/innen
Durchführung von Turngau-Veranstaltungen
Bildung und Schulung von Turngau-Mannschaften in den Fachgebieten des Deutschen Turner-Bundes
Förderung der allgemeinen Jugendarbeit
Vertretung der Interessen des Turngaues und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit, gegenüber den Behörden, dem Badischen Turner-Bund und den Sportorganisationen
Vornahme von Ehrungen auf Turngau-Ebene
§ 2 Sitz und Geschäftsjahr:
Der Ortenauer Turngau hat seinen Sitz in Offenburg.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Gemeinnützigkeit:
Der Ortenauer Turngau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Ortenauer Turngau ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden.
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands und des Vorstandsteams können für ihre Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung, Sachbezüge und/oder eine angemessene Vergütung erhalten, insbesondere im Hinblick auf §3 Abs. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale).
§ 4 Mitgliedschaft:
Vereine und Abteilungen können auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden, der unter Beifügung einer Vereinssatzung an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung. Über die Aufnahme entscheiden Badischer Turner-Bund und Turngau einvernehmlich. Eine Mitgliedschaft nur im Ortenauer Turngau oder im Badischen Turner-Bund ist ausgeschlossen.
Ein Austritt muss mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand erklärt werden und wird erst mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam.
Mitglieder können vom Vorstandsteam mit sofortiger Wirkung aus dem Turngau ausgeschlossen werden, wenn sie trotz vorangegangener Abmahnung gegen mindestens einen der nachfolgenden Punkte verstoßen haben:
- die Satzung des Turngaus
- seine Ordnungen
- die Beschlüsse der Organe
- die vom Turngau getroffenen Vereinbarungen und Verträge
- die Belange des Turngaus
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen ist keine vorangegangene Abmahnung erforderlich.
Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren.
Gegen einen solchen Beschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe Berufung bei der nächsten ordentlichen Hauptversammlung möglich. Die Einlegung des Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
Der rechtswirksame Ausschluss aus dem Badischen Turner-Bund hat den Ausschluss aus dem Turngau zur Folge. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintritt und endet zum Schluss des Geschäftsjahres, zu dem die Mitgliedschaft beendet wird. Für den gleichen Zeitraum besteht die Verpflichtung zur termingemäßen Abgabe der jährlichen Bestandsmeldung.
§ 5 Turnerjugend:
Die Aufgaben der Turnerjugend des Ortenauer Turngaues sind in der Jugendordnung des Badischen Turner-Bundes verankert.
Die Turnerjugend kann der Jahreshauptversammlung eine ergänzende Gaujugendordnung vorschlagen.
§ 6 Organe:
Organe des Ortenauer Turngaues sind:
die Jahreshauptversammlung
das Vorstandsteam
der geschäftsführende Vorstand
§ 7 Die Jahreshauptversammlung:
Die Jahreshauptversammlung ist oberstes Organ des Ortenauer Turngaues. Sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ihr gehören stimmberechtigt an:
die Mitglieder des Vorstandsteams
die Abgeordneten der Vereine
20 Delegierte der Turnerjugend
die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich einmal statt. Eine außerordentliche Jahreshauptversammlung findet nur statt auf schriftlichen Antrag
des Vorstandsteams oder
mindestens eines Drittels der Mitglieder
Die Jahreshauptversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mit Bekanntgabe des Tagungsordnungsvorschlages schriftlich einzuberufen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Versammlungstag muss mindestens eine Frist von vier Wochen liegen. Die Tagung ist öffentlich, sofern die Mitglieder nichts anderes beschließen. Vorbehaltlich einer eigenen Geschäftsordnung ist die Geschäftsordnung für den Deutschen Turntag sinngemäß anzuwenden. Über den Verlauf der Tagung ist ein Protokoll anzufertigen, die von dem geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen ist.
Die Mitglieder entsenden je zwei Abgeordnete und außerdem auf Grund die der Jahreshauptversammlung vorausgegangenen Bestandsmeldung auf je 200 Vereinsmitglieder über 18 Jahren einen weiteren Vertreter. Bruchteile über 25 gelten für voll. Jede/r mit einer Vollmacht ausgestattete Abgeordnete hat eine Stimme.
Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Abgeordneten. Das Stimmrecht ist außerhalb des eigenen Vereins nicht übertragbar. Jede ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit nicht die Satzung Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Der Jahreshauptversammlung obliegt es:
die Richtlinien für die Arbeit im Ortenauer Turngau festzulegen,
die Berichte des geschäftsführenden Vorstands (Verwaltung und Finanzen, Sport und Mitarbeitermanagement) und der Kassenprüfer/innen entgegenzunehmen
das Vorstandsteam zu entlasten, wobei über den Kassenbericht gesondert abgestimmt wird
die Mitglieder des Vorstandsteams und die Kassenprüfer/innen zu wählen
die Wahl der Fachwarte/innen zu bestätigen,
die Mitgliedsbeiträge festzusetzen,
über Satzungsänderungen zu beschließen,
auf Vorschlag des Vorstandsteams
- Turnfeste und Turngau-Veranstaltungen zu vergeben,
- die Delegierten des Turngaues zu Turntagen zu wählen (in Eilfällen ist das Vorstandsteam zur Benennung der Delegierten berechtigt. In der nächsten Jahreshauptversammlung ist darüber zu informieren.)
- Ehrenmitglieder zu ernennen und für sonstige Ehrungen die Richtlinien festzulegen.
- Ordnungen zu beschließen, soweit sie nicht in der Satzung ausdrücklich erwähnt sind.
Wahlen durch die Jahreshauptversammlung finden rollierend in der Weise statt, dass in einem Jahr die Mitglieder des Vorstandsteams und des geschäftsführenden Vorstands, im folgenden Jahr alle übrigen Personen gewählt bzw. bestätigt werden. Alle Wahlen und Bestätigungen erfolgen für zwei Jahre.
Die jeweiligen Ämter werden bis zur Neu- bzw. Wiederwahl geführt.
§ 8 Geschäftsführender Vorstand:
Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
Der/die Vorsitzende Verwaltung & Finanzen
Der/die Vorsitzende Mitarbeitermanagement
Der/die Vorsitzende Sport
Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen der Jahreshauptversammlung und des Vorstandteams vor und führt deren Beschlüsse durch.
Er kann für besondere Aufgaben besondere Ausschüsse bilden und ihre Aufgaben und Zuständigkeiten im Einzelnen festlegen.
§ 9 Vorstandsteam:
Das Vorstandsteam bilden:
der geschäftsführende Vorstand
das Vorstandsmitglied Verwaltung
das Vorstandsmitglied Finanzen
das Vorstandsmitglied Vereinsentwicklung
das Vorstandsmitglied Mitarbeiterentwicklung
das Vorstandsmitglied Öffentlichkeitsarbeit
das Vorstandsmitglied Wettkampfsport
das Vorstandsmitglied Gymwelt
das Vorstandsmitglied Lehrwesen
das Vorstandsmitglied Ortenauer Turnerjugend
Die von a) bis j) genannten Mitglieder des Vorstandsteams werden von der Jahreshauptversammlung gewählt.
Der bzw. die Vorsitzende der Ortenauer Turnerjugend wird nach der Jugendordnung gewählt und bedarf der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung. Wenn eine Wahl nach der Jugendordnung nicht zustande kommt, wählt das Vorstandsteam.
Das Vorstandsteam bildet die strategische Leitungsebene, unterstützt den geschäftsführenden Vorstand und kontrolliert dessen Arbeit. Das Vorstandsteam kann eine Geschäftsstelle einrichten.
Die Vorsitzenden Verwaltung & Finanzen, Mitarbeitermanagement und Sport vertreten gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Das Vorstandsteam gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Anweisungsvollmachten und die fachlichen Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder (z. B. Zuordnung der Fachwarte/innen) regelt. Es kann für besondere Aufgaben besondere Ausschüsse bilden und ihre Aufgaben und Zuständigkeiten im Einzelnen festlegen.
§ 10 Fachwarte:
Jede Aufgabe im Rahmen des Angebotes des Deutschen Turner-Bundes wird, soweit im Ortenauer Turngau erforderlich, durch einen Fachwart/eine Fachwartin betreut.
Das Vorstandsteam legt in seiner Geschäftsordnung Zahl und Funktion der Fachwarte fest.
Die Fachwarte/innen werden durch die entsprechende/n Vereinsvertreter spätestens zwei Wochen vor der für die Bestätigung zuständigen Jahreshauptversammlung gewählt, die/der Fachwarte/innen der Jugend nach der Jugendordnung.
Kommt keine Wahl zustande, legt das Vorstandsteam der Jahreshauptversammlung einen Vorschlag zur Wahl vor.
§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung:
Der/die Vorsitzende Finanzen erledigt die kassentechnischen Angelegenheiten und hat am Ende eines jeden Geschäftsjahres dem Vorstandsteam eine Einnahme- und Ausgabenaufstellung sowie den Kassenabschluss mit einer Darlegung des Vermögens und der Verbindlichkeiten für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
Er/Sie hat für das folgende Geschäftsjahr gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandsteams einen Haushaltsplan aufzustellen. Die Kasse ist jährlich einmal durch zwei Kassenprüfer/innen zu überprüfen. Der Kassenbericht ist der Jahreshauptversammlung schriftlich vorzulegen. Das Vorstandsteam kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung ansetzen.
§ 12 Gleichstellung:
Die in der Satzung ausgeschriebenen Ämter können von weiblichen und männlichen Personen gleichberechtigt ausgeübt werden.
§ 13 Satzungsänderung:
Ein Antrag auf Satzungsänderung ist den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung durch den Antragsteller im Wortlaut mitzuteilen. Er bedarf zur Annahme zwei Drittel der anwesenden Stimmen.
§ 14 Auflösung:
Die Auflösung des Ortenauer Turngaues kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Jahreshauptversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Die Jahreshauptversammlung wählt den oder die Liquidatoren.
Bei Auflösung des Turngaus oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach der Liquidation verbleibende Vermögen des Turngaus an den Badischen Turner-Bund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Turnens im badischen Landesteil des Bundeslandes Baden-Württemberg zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Fassung dieser Satzung tritt am 18.3.2000 in Kraft.
Geändert am 18.03.2006 durch den Gauturntag.
Geändert am 20.03.2010 durch den Gauturntag.
Geändert am 17.03.2018 durch den Gauturntag.
Geändert am 28.06.2025 durch die Jahreshauptversammlung.
Gebühren- und Entschädigungsordnung
Veranstaltungen
Nächste Veranstaltungen:
Wanderwoche in der Südwestpfalz
05.09.2026 bis 12.09.2026
Fortbildung Gerätturnen für Helfer und Quereinsteiger
19.09.2026
Rope Skipping C-Kampfrichterschulung
26.09.2026 - Uhr bis Uhr






